Aufgaben der Aktiven

Die Geschäftsordnung

Präambel

Zur Ergänzung der Satzung geben sich Vorstand und Beirat eine Geschäftsordnung. Annahme und Änderung dieser Geschäftsordnung hat mit zwei Drittel Mehrheit aller Vorstands- und Beiratsmitglieder zu erfolgen.


I. Aufbau und Organisation der Bruderschaft


§ l
Aufbau

Die Bruderschaft besteht aus vier Kompanien; es gehören zur

I. Kompanie der Bereich südlich der Hönne und westlich der Hauptstraße vom Haus Hauptstr. 4 bis zum Haus Dechant-Amecke-Weg 2 (Haus Kirchhoff), jeweils die rechte Seite der Schieferkuhle, Zu den Dinkeln sowie der Gehringer Schlade bis zum Haus Nr. 19, danach scharf rechts Abgrenzung Feldweg.

II. Kompanie der Bereich östlich der Hönne ab der Sparkasse linke Seite der Hauptstraße sowie der Sauerlandstraße bis zum Hohlen Stein.

III. Kompanie der Bereich nördlich der Hönne, ab der Höhle der gesamte Bereich nordöstlich (Helle / Wocklum).

IV. Kompanie der Bereich ab Haus Dechant-Amecke-Weg 1, der rechte Bereich der Sauerlandstr. sowie jeweils die linke Seite des Dechant-Amecke-Weges, der Schieferkuhle, Zu den Dinkeln, Gehringer Schlade sowie ab dem Feldweg (siehe Grenze I. Kompanie) das gesamte Gebiet Balve-Süd.

Die Zugehörigkeit zur Kompanie bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Mitgliedes. Beim Wohnsitzwechsel ist er berechtigt, Mitglied in seiner alten Kompanie zu bleiben. Dies ist dem Kompanieführer anzuzeigen.

Mitglieder, die aus dem Stadtbereich Balve wegziehen, verbleiben in ihren bisherigen Kompanien.

Auswärtige Mitglieder werden der Kompanie ihrer Wahl zugeordnet.

§ 2
Leitung der Kompanien

Die Kompanien werden von einem Kompanieführer geleitet, der von der jeweiligen Kompanieversammlung zu wählen ist. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Für die Wahl gilt § 14, Abs. 5 der Satzung.

Die Kompanieversammlungen wählen weiterhin jeweils einen Stellvertreter für den Kompanieführer, einen Kassierer und Schriftführer, einen Fahnenoffizier und weitere Fähnriche nach der Wahlordnung der Satzung. Dabei ist die Übernahme mehrerer Ämter in einer Person zulässig.

Verlegt ein Kompanieführer, stellvertretender Kompanieführer, Kassierer, Schriftführer, Fahnenoffizier oder Fähnrich innerhalb der Wahlperiode seinen Wohnsitz in den Bezirk einer anderen Kompanie, kann er seine Funktion in der Kompanie beibehalten, in der er gewählt wurde. Auch Wiederwahl in seine Funktion ist möglich.


§ 3
Aufgaben der Kompanien

Die Kompanien sollen das Vereinsleben innerhalb der Bruderschaft aktivieren. Eigene Veranstaltungen sind nach Genehmigung durch Vorstand und Beirat zulässig. Sie sind berechtigt, eine eigene Kasse zu führen.

Der jeweilige Kompanievorstand hat den Kassierer bei der Beitragskassierung zu unterstützen.

Rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung hat eine Jahreshauptversammlung der Kompanien stattzufinden, in der u. a. Vorschläge und Anträge an die Mitgliederver-sammlung beschlossen werden können. Darüber hinaus hat der Kompanieführer in dieser Versammlung Rechenschaft über die Tätigkeiten in der Kompanie abzulegen.

Die Instandhaltung der Fahnen, Uniformen und Zubehör ist Aufgabe der Kompanie. Jedoch bleiben Fahnen, Uniformen und weiteres Vermögen Eigentum der Bruderschaft.

§ 4
Fahnenoffizier / Fähnriche

Der Fahnenoffizier ist dafür verantwortlich, dass bei allen Anlässen, bei denen die jeweilige Fahne getragen werden soll, diese entsprechend besetzt ist. Dies gilt für Veranstaltungen der Bruderschaft oder der Kompanie und insbesondere auch bei Beerdigungen von Mitgliedern. Ist ein Fähnrich verhindert, hat er für Ersatz zu sorgen und den Fahnenoffizier zu unterrichten.

Bei Veranstaltungen können alle Uniformträger vom Vorstand zu Ordnungsdiensten herangezogen werden.

§ 5
Standarte

Die Standarte ist mit drei Schützenbrüdern besetzt, die den Rang eines Fahnen-offiziers bekleiden.

Auftritt der Standarte bedeutet offizieller Auftritt der Bruderschaft. Ihr Platz ist jeweils vor dem Vorstand.

§ 6
Schießsportgruppe

Die Schießsportgruppe wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden und evtl. weitere Vorstandsmitglieder entsprechend der Wahlordnung der Bruderschaft (§ 14 Abs. 5 der Satzung). Sie verwaltet ihr Vermögen selbständig. Sie ist jedoch verpflichtet, einmal jährlich dem Vorstand Einblick in die Kassengeschäfte zu gewähren. Bei ihrer Auflösung fallen das gesamte Inventar und das sonstige Vermögen der Bruderschaft zu.

Die Schießsportgruppe ist berechtigt, von ihren Mitgliedern neben den Beiträgen zur Bruderschaft besondere Beiträge zu erheben.


II. Aufgaben der Vorstands- und Beiratsmitglieder


§7
Vorsitzender

Der Vorsitzende leitet die Bruderschaft entsprechend ihrer Satzung.
Er repräsentiert die Bruderschaft und ist ihr Vertreter im Innen- und Außenbereich. Er ist dabei auch zuständig für

a) die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen,
b) die Einberufung und Leitungen der Beiratssitzungen,
c) die Leitung der Mitgliederversammlung.

§ 8
Stellvertretende Vorsitzende

Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Sie haben diesen bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.

Bei der Vertretung des Vorsitzenden haben sich die stellvertretenden Vorsitzenden über die Übernahmen von Aufgaben zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so übernimmt der Lebensältere die entsprechende Aufgabe.

§ 9
Oberst

Der Oberst führt die Bruderschaft bei allen Festen und kirchlichen Veranstaltungen. Er ist verantwortlich für den gesamten Ablauf des Schützenfestes einschließlich des Vogelschießens. Er hält engen Kontakt zu den Kompanieführern, und wird bei seinen Aufgaben durch den Adjutanten, die Kompanieführer sowie alle Fahnenoffiziere unterstützt.


§ 10
Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt den gesamten Schriftverkehr der Bruderschaft, soweit kein anderes Mitglied des Vorstandes oder Beirates zuständig ist.

Er ist insbesondere zuständig für

a) die Erledigung der Post einschließlich deren Verteilung,
b) die Einladung zu Versammlungen des Vorstandes und Beirates,
c) die Einladung zur Mitgliederversammlung,
d) die Einladung zu Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen,
e) den Abschluss von Versicherungen,
f) den Abschluss von Verträgen jeder Art,
g) die Bestellung von Waren und Dienstleistungen jeder Art,
h) die Protokollführung bei Vorstands- und Beiratssitzungen sowie bei der Mitgliederversammlung.

§ 11
Kassierer

Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Vereinsvermögen. Er hat alle Zahlungen entgegenzunehmen und alle Ausgaben zu leisten. Er ist insbesondere auch zuständig für

a) die Führung der Kassenbücher,
b) die Aufbewahrung aller Zahlungsbelege,
c) die Erstellung von Rechnungen,
d) die Abgabe von Steuererklärungen,
e) die Führung der Mitgliederkartei,
f) die Kassierung oder Einziehung von Beiträgen,
g) den Nachweis des Vereinsvermögens,
h) die Vorlage von Kassenberichten.

 

§ 12
Beirat

Die Beiratsmitglieder unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit.

Vorstand und Beirat können aus den Beiratsmitgliedern jeweils einen Stellvertreter für den Geschäftsführer und den Kassierer wählen. Der Adjutant ist Vertreter des Oberst.

Die Vertreter haben sich in ihre Aufgabenbereiche einzuarbeiten, so dass sie im Vertretungsfall diese Aufgaben übernehmen können. Im Übrigen haben sie die von ihnen zu vertretenden Vorstandsmitglieder bei deren Aufgaben zu unterstützen.

Ein Beiratsmitglied sollte die Aufgabe eines Pressewarts übernehmen.


§ 13
Arbeitsausschüsse

Für besondere Aufgaben können nach Bedarf Ausschüsse von Vorstands und Beiratsmitgliedern und anderen Schützenbrüdern gebildet werden.

Die Ausschüsse sind gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für die übernommenen Aufgaben verantwortlich.
Sonderaufgaben können durch den Vorstand auf einzelne Mitglieder übertragen werden.


§ 14
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassen- und Buchprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis von Prüfungen haben sie dem Vorstand zu berichten. Den Prüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. 
Nach der Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Kassierer den Kassenprüfern sämtliche Kassenunterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Prüfungs-bericht erstatten können. Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht berechtigt, auf den Bericht der Kassenprüfer Einfluss zu nehmen.
Die Prüfung der Kassenprüfer erstreckt sich auf den Kassenbestand und die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen.


III. Sonstige Regelungen


§ 15
Kirchliche Veranstaltungen

An den Prozessionen nehmen alle Fahnenabordnungen teil.
Bei der Stadtprozession wird der Baldachin von den Kompanieführern getragen. Sowohl zum Auftakt der Mitgliederversammlung als auch am Schützenfest wie auch zur Abrechnung lasst die Bruderschaft hl. Messen lesen; hierbei stellen sich die Fahnenabordnungen in der Kirche auf.


§ 16
Todesfall eines Schützenbruders

Beim Tode eines Schützenbruders legt die Bruderschaft einen Kranz auf das Grab. Voraussetzung ist, dass der Schützenbruder vor Vollendung seines 40. Lebensjahres eingetreten und beitragspflichtig war.


§ 17
Vogelschießen

Für die Teilnahme am Vogelschießen des Schützenfestes ist eine rechtzeitige Anmeldung bei dem jeweiligen Kompanieführer erforderlich.

Die Meldeliste ist vom Vorstand unter Beteiligung der Kompanieführer zu genehmigen. Die satzungsmäßigen Vorschriften werden geprüft und die Reihenfolge für das Schießen wird festgelegt.

Die Teilnehmer am Vogelschießen haben bei der Anmeldung einen Betrag für das Schießen zu zahlen.

Diese Geschäftsordnung wurde in der Sitzung am 6. Juni 2005 durch Vorstand und Beirat beschlossen.